Eine Orte-, Räume- und Gegenstandsverwaltung, die mit Terminen und Verwaltern verknüpft werden können würde das tolle Angebot extrem abrunden.
Das wäre eine große Hilfe um gesetzliche Anforderungen zu erfüllen:
§ 4 Abs. 3 EStG einen Satz 5: „Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.“. Damit ist auch für Vereine und Verbände die Pflicht zur Führung von Anlagenverzeichnissen eingeführt worden, die Ihren Gewinn- und Verlust nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.
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